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Worauf bei Rahmenverträgen achten? 16/05/11

Worauf IT-Freiberufler bei Rahmenverträgen achten sollten.


Der IT-Freiberufler wird in der Regel mit den Rahmenverträgen von Vermittlern und/oder den Einkaufsbedingungen seiner Auftraggeber konfrontiert. Hier sollte er nicht alles akzeptieren. Rechtsanwalt Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei KANZLEI DR. ERBEN nennt in diesem Beitrag einige der wichtigsten Punkte, auf die der IT-Freiberufler achten sollte.

Nutzungsrechte

Der Freiberufler soll in der Regel Nutzungsrechte an der von ihm erstellen Software einräumen. Die Praxis spricht statt von Nutzungsrechten oft von Lizenzen, wobei dieser Begriff für Software etwas ungenau ist (es gibt Bearbeitungsrechte, Vervielfältigungsrechte, Vertriebsrechte etc.).

Umfang der Nutzungsrechte

Der Freiberufler verpflichtet sich in der Regel in den Rahmenverträgen, sämtliche Nutzungsrechte an den erbrachten Arbeitsleistungen dem Vermittler ausschließlich (exklusiv) einzuräumen (damit dieser die Nutzungsrechte an den Endkunden weiter übertragen kann). Das ist grundsätzlich in Ordnung, allerdings sollte der Freiberufler darauf achten, dass eine Regelung eingefügt wird, nach der er sein Know-how und die Rechte an von ihm erstellten Standardbausteinen auch in anderen Projekten und/oder für andere Auftraggeber nutzen kann. Denn anderenfalls darf er das nicht, da er ja dem Vermittler bzw. dem Endkunden ausschließliche (exklusive) Nutzungsrechte eingeräumt hat.

Ruhen der Nutzungsrechte

Der Freiberufler hat, wenn der Vermittler nicht zahlt, meist kein Druckmittel mehr, weil er seine Leistung schon erbracht hat. Evtl. gibt es auch Streit um die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots (s.u.), so dass der Vermittler schon deshalb ausstehende Beträge zurückbehält. Hier sollte der Freiberufler sich absichern, indem er eine Regelung einfügt, nach der das Recht des Vermittlers, die Programme zu nutzen, ruht, wenn der Vermittler in Zahlungsverzug ist. Achtung: Es ist aber nicht nur unzulässig, sondern ggf. sogar strafbar, Stopproutinen einzubauen!

Garantien

Besonders aufpassen muss der Freiberufler, wenn in dem Vertrag das Wort „garantiert“ oder „sichert zu” vorkommt. Denn während der Freiberufler normalerweise nur haftet, wenn er einen Fehler auch zu verschulden hat, wird durch solche Worte eine verschuldensunabhängige Haftung vereinbart. Damit sind wir bei einem der wichtigsten Themen, der Einschränkung der Haftung:

Haftung eingeschränkt?

Es ist anerkannt, dass es unmöglich ist, Software zu wirtschaftlich vertretbarem Aufwand absolut fehlerfrei herzustellen. Daher ist es in der IT-Branche üblich, dass der Auftragnehmer seine Haftung gegenüber der gesetzlichen Haftung drastisch einschränkt.

Ganz einschränken kann und sollte der Freiberufler seine Haftung nicht, er will und soll ja dafür gerade stehen, dass er ordentlich arbeitet und Fehler sollen ihm auch wehtun. Etwas anderes wird kein Vermittler akzeptieren. Aber es muss auch sichergestellt werden, dass eine Haftung nicht Existenz gefährdend für den Freiberufler (oder zumindest seine GmbH, wenn er eine solche gegründet hat) ist.

Daher sollte die Haftung auf eine bestimmte Höhe (z.B. EUR 50.000) für einfache Fahrlässigkeit begrenzt werden. Theoretisch wäre zwar denkbar, auch eine Haftungsbeschränkung für grobe Fahrlässigkeit zu vereinbaren. Denn grobe Fahrlässigkeit bedeutet nach der Rechtsprechung, dass „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was jedem hätte einleuchten müssen“. Hierfür eine Haftungsbeschränkung zu verlangen wäre nach unserer Auffassung unprofessionell, denn der Freiberufler würde ja damit zu erkennen geben, dass er damit rechnet, dass er ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und dann dafür noch nicht einmal haften will. Zur Absicherung sollte der Freiberufler hier ggf. eine GmbH gründen.

Hinweis Scheinselbständigkeit

Oft wird in Rahmenverträgen ein ausdrücklicher Hinweis aufgenommen, dass der Freiberufler selbständig tätig und/oder vom Auftraggeber wirtschaftlich unabhängig ist. Damit soll versucht werden, der Gefahr „Scheinselbständigkeit“ zu entgehen. Rechtlich bringt das nichts, denn es kommt nicht darauf an, was im Vertrag steht, sondern, wie die Wirklichkeit aussieht. Es stellt sich sogar die Frage, ob so etwas nicht sogar eher schadet. Denn wenn solche Formulierungen in den Verträgen auftauchen, könnte das den Behörden – etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung – erst recht Anlass geben, hier einmal genauer nachzuforschen, ob damit nicht eine Scheinselbständigkeit verdeckt werden soll.

Kündigungsfristen

Die Leistungen, die der Freiberufler erbringt, sind oft sog. „Dienste höherer Art“. Hierfür ist nach dem Gesetz jederzeit eine Kündigung möglich. Daher sollte vereinbart sein, dass auch der Einzelvertrag nur mit einer bestimmten Frist gekündigt werden kann; das vermeidet dann auch Streit darüber, ob die Leistungen tatsächlich „Dienste höherer Art“ sind und damit Unsicherheiten über die Kündigungsfrist auf beiden Seiten.

Wettbewerbsverbot

Häufig enthalten Rahmenverträge Wettbewerbsverbote. Es gibt eine gefestigte Rechtsprechung, nachvertraglichen Wettbewerbsverbote mit Freiberuflern dann als unwirksam einzustufen, wenn diese keine Zusage einer Karenzentschädigung enthalten und der Freiberufler von dem Auftraggeber wirtschaftlich abhängig ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat derartige Wettbewerbsverbote jedenfalls für IT-Fachleute mit Spezialkenntnissen für unwirksam erklärt, mehrere Instanzgerichte (München und Düsseldorf) haben inzwischen aber entschieden, dass Gleiches auch für Nicht-Spezialisten gilt. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Freiberufler für einen längeren Zeitraum (hier reichen die bisher entschiedenen Fälle von sechs Monaten bis zu drei Jahren nahezu ausschließlich (85% einer 40-Stunden Woche im Schnitt reichen) für einen Endkunden tätig ist und auch keine wesentliche Zeit hatte, anderweitig tätig zu sein (oder wohl auch – das ist aber noch nicht entschieden – für nur einen Vermittler, aber für mehrere Endkunden, nahezu ausschließlich tätig war). In manchen Urteilen wird auf die Dauer des Einzelvertrags auch gar nicht abgestellt; ausdrücklich als zu kurz wurde bisher nur ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen, die kritische Grenze liegt bei ca. 12 Monaten.

In Bezug auf die Vertragsverhandlungen gilt, dass der Freiberufler die Regelung nicht anzusprechen braucht und das auch gar nicht tun sollte. Denn gerade AGB – und Rahmenverträge sind AGB, wenn und weil sie mehrfach gegenüber verschiednen Freiberuflern verwendet werden – verlieren ihren Charakter als solche, wenn über sie verhandelt wird und dass das Wettbewerbsverbot in AGB enthalten ist, kann ein weiteres Argument für die Unwirksamkeit sein. Wenn der Freiberufler vorhat, gegen das Wettbewerbsverbot zu „verstoßen“, sollte er sich rechtlich beraten lassen, ob das Wettbewerbsverbot tatsächlich unwirksam ist und was er zu diesem Zeitpunkt im Einzelnen beachten muss (unter anderem ist kann es notwendig sein, eine Schutzschrift bei Gericht einzureichen, um zu verhindern, dass der Vermittler ihm die weitere Tätigkeit vorläufig untersagen lässt).

Wichtig ist, dass die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots sich in der Regel nur für den Fall gilt, dass der Vertrag bereits beendet ist. Der Freiberufler darf aber aufgrund der nachvertraglichen Unwirksamkeit der Klausel dennoch schon während der Laufzeit des Vertrages bereits Kontakte mit Interessenten und potentiellen Kunden aufnehmen (BGH, III ZR 196/02, Urteil vom 10.04.2003, Seite 8, sub 1. 2. a; ebenso das LAG Köln, Urteil vom 23.01.2004, 4 Sa 988/03), und auch Verträge für die Zeit nach Beendigung des Vertrags schließen.

© Copyright bei Dr. Wolf Guenther

Dr. Wolf Guenther

Über den Autor

Dr. Wolf Guenther schrieb einen Artikel auf Freelancerwissen.

Rechtsanwalt Dr. Wolf Günther, Fachanwalt für IT Recht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, studierte Rechtswissenschaften in Marburg, Würzburg und Siena (Italien). Er ist seit 2002 Rechtsanwalt, war von 2003 bis 2006 Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Merseburg und ist seit 2009 Lehrbeauftragter für IT-Recht an der SRH Hochschule Heidelberg. In seiner Tätigkeit bei KANZLEI DR. ERBEN seit 2004 berät er schwerpunktmäßig im IT-Recht bei der Gestaltung von internationalen und nationalen IT-Verträgen, auch mit IT-Freiberuflern, aber auch im Marken- und Wettbewerbsrecht. Rechtsanwalt Dr. Günther ist Autor zahlreicher Veröffentlichungen und Vorträge über IT-rechtliche Themen sowie Mitautor der Bücher IT-Verträge, Wirksame und unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, 3. Aufl. 2007 (Neuauflage 2011 in Vorbreitung u.d.T. Allgemeine Geschäftsbedingungen – IT-Verträge wirksam vereinbaren) und Gestaltung und Management von IT-Verträgen, 2007 (Neuauflage 2011 in Vorbreitung).


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