Besonders für Freiberufler, die zum Beispiel in den Bereichen Wissenschaft, Kunst, Literatur, Internet tätig sind, stellt sich oft die Fragen nach dem Urheber, seinen Rechten und Pflichten, den Grundlagen des Uhrhebergesetzes, dem Urheberschutz sowie möglichen Urheberrechtsverletzungen. Im Teil 1 erfahren Sie mehr zu Urheberrechtsgesetz, Inhalte des Urheberrechts und zum Urheber sowie seinen Rechten.
Das Urheberrechtsgesetz
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG – Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) ist seit 1995 fester Bestandteil des deutschen Bundesgesetzblattes (BGBl.) und zählt zu mehreren Gesetzen, die den „gewerblichen Rechtsschutz“ regeln und intellektuelle Leistungen. Das Urheberrechtsgesetz beschäftigt sich mit dem Schutz geistigen Eigentums Dritter.
Inhalt des Urheberrechts
Das Urheberrecht beschäftigt sich nicht mit dem Schutz der eigentlich Idee, denn die Idee selbst ist urheberrechtlich nicht nachweisbar, sondern mit der Idee, die in einem Werk festgehalten wurde. Dabei kann es sich um ein Schriftstück, eine Zeichnung, eine Fotografie, einen Film, ein Bauwerk oder ähnliches handeln. Um sich im Einzelfall besser orientieren zu können bietet das Urheberrechtsgesetz im § 2 UrhG einen Überblick über typische Möglichkeiten, wie eine Idee festgehalten werden kann und beschreibt, welche verkörperten Ideen überhaupt geschützt werden könnnen.
„§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen…“
§ 2 Abs. 2 UrhG regelt die Möglichkeiten für den Schutz einer Idee. Geschützt werden können demnach nur „persönliche geistige Schöpfungen“, allgemeine Fakten, wie sie in Tageszeitungen oder Magazinen zu finden sind, können nicht mit einem Urhheberrecht belegt werden. Anders verhält es sich bei Filmen oder Fotografien. Beide Varianten gelten automatisch als geistig-schöpferisch und sind in den Paragraphen § 72 UrhG (für Fotografie) und § 72 UrhG (Videofilme) gesetzlich geregelt.
Was bisher an Urheberrecht in vielen Fällen klar geregelt war, stößt im digitalen Zeitalter, vor allem im Bereich des Internet, häufig an Grenzen, denn die Gesetzesinhalte sind an vielen Stellen veraltet und berücksichtigen moderne Entwicklungen nicht vollständig. Aus diesem Grund ist das Urheberrecht, wie kein anderes Gesetz, von Gerichtsentscheidungen geprägt. Im Einzelfall wird der Gang zum Jurist und häufig auch vor Gericht notwendig, um besonders Rechte im Bereich digitale Welt geltend zu machen.
Der Urheber und seine Rechte
Rechtsinhaber ist der Urheber, der sich auch als Erster auf das Urheberrecht berufen kann. Er ist nach § 7 UrhG „Schöpfer des Werkes“. Als Schöpfer eines Werkes kommt laut Gesetz nur eine natürliche Person (ein Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt), jedoch keine juristische Person (Rechtssubjekt, das kein Mensch ist, wie eine Personenvereinigung oder Vermögensmasse,welches durch gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig geworden ist) in Frage. Der Urheber z.B. ein Fotograf kann jedoch einem Dritten z. B. einem Auftraggeber die Nutzungsrechte für die erstellten Fotografien übertragen. Die Rechte des Urhebers sind in §§ 15 bis 24 UrhG verankert und regeln die Verwertung wie folgt:
„§ 15 Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere
1. das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3. das Senderecht (§ 20),
4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).“
Ergänzend dazu sind die „Urheberpersönlichkeitsrechte“ in den §§12 bis 14 UrhG geregelt, die Veröffentlichungsrecht, Anerkennung der Urheberschaft inklusive namentliche Nennung des Urhebers, sowie das Recht des Urhebers die Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, beinhalten.
Hier geht es zu Teil 2 des Artikels “Ideenschutz für Freiberufler –Urheber und ihre Rechte & Pflichten”
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Ein Kommentare zu diesem Eintrag
Hallo,
vielen Dank für den interessanten Beitrag! Eins ist mir jetzt allerdings immer noch nicht klar:
Nehmen wir mal an, dass Firma A die Firma B mit der Gestaltung und technischen Umsetzung einer Website beauftragt. Firma B beauftragt dafür wiederum Firma C. Jetzt schreibt Firma A im Impressum, dass das Design und die technische Umsetzung von Firma B stammt. Muss da nicht Firma C genannt werden?