Machen die Umstände ein gerichtliches Mahnverfahren unumgänglich, kann man dieses online in die Wege leiten.
Ablauf eines gerichtlichen Mahnverfahrens:
Bei manchen Kunden helfen weder freundliche Nachfragen oder wohlwollendes Entgegenkommen, noch strenge Worte oder gar Zahlungserinnerungen bzw. Mahnungen. Zwar bewegt so manchen säumigen Auftraggeber ein anwaltliches Schreiben dazu, seinen offenen Verbindlichkeiten doch noch nachzukommen, aber in einigen Fällen bringt auch dieses Mittel keinen Erfolg. Dann bleibt dem Freelancer letztlich nur das Anstrengen eines gerichtlichen Mahnverfahrens, um an sein Geld für die erbrachten Leistungen zu kommen.
Über die amtliche Website www.mahngerichte.de lassen sich schnell die wichtigsten Informationen und Formalitäten zum Ablauf eines solchen gerichtlichen Mahnverfahrens ermitteln. Aus den folgenden Schritten bzw. Handlungen setzt es sich im Allgemeinen zusammen, wobei situationsabhängig nicht alle genannten Aspekte eintreten müssen:
- Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids: Hierdurch wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Prinzipiell ist das Ausfüllen des Mahnantrags ohne anwaltliche Hilfe möglich, bei Unklarheiten oder um sich sicherer zu fühlen, ist es jedoch sinnvoll, einen Anwalt um Rat zu fragen. In den Antrag (Vordruck oder online) sind u.a. genaue Angaben zu Antragssteller, Antragsgegner sowie Art und Höhe der Forderung einzutragen.
- Monierung im Falle von Fehlern: Im Falle von Fehlern moniert das zuständige Gericht den Antrag und übersendet dem Antragssteller auf dem Postweg den Antrag samt Beanstandungen, auf welche der Antragssteller antworten kann.
- Zahlungsaufforderung an Antragsgegner (Mahnbescheid): Ist der Antrag korrekt bzw. sind etwaige Fehler behoben, wird der Mahnbescheid erteilt und direkt dem Antragsgegner auf dem Postweg zugestellt. Darin sorgt eine Aufstellung sämtlicher Forderungen, Kostenbeträge und Zinsen dafür, dass der Antragsgegner auf einen Blick sieht, wie viel er bezahlen muss. Der Antragssteller erhält lediglich eine Benachrichtigung über den Erlass des Bescheids sowie eine Rechnung über die Kosten des Mahnverfahrens. Diese muss er vorstrecken.
- Antragsgegner verzogen – Antrag auf Neuzustellung: Falls der Bescheid dem Schuldner nicht übergeben werden konnte, erhält der Antragssteller hierüber eine Nachricht samt Antrag auf Neuzustellung. Die Adresse des Gegners wird ermittelt, so dass es zu einem erneuten Zustellversuch kommt. Erhält der Schuldner den Bescheid, erkennt ihn an und zahlt, ist damit das Verfahren beendet.
- Widerspruch bei Nichtanerkennung: Hat der Antragsgegner den Bescheid erhalten, hat er zwei Wochen Zeit, auf diesen zu reagieren (Anerkennung, Widerspruch, Teilwiderspruch). Im Falle eines umfassenden Widerspruchs endet das Mahnverfahren und ein Zivilprozess wird nötig, wenn der Antragssteller seine Interessen weiter verfolgen will. Eine Abgabe an das Prozess-Gericht erfolgt jedoch erst nach Zahlung der weiteren Verfahrenskosten.
- Nach zwei Wochen keine Zahlung – Antrag auf Vollstreckungsbescheid: Sollte der Antragsgegner nach Verstreichen der zwei Wochen weder Widerspruch eingelegt noch eine vollständige Zahlung des gemahnten Betrages getätigt haben, kann ein Antrag auf einen Vollstreckungsbescheid gestellt werden. Ein entsprechendes Formular geht dem Antragssteller zusammen mit der Mitteilung über die Zustellung des Mahnbescheids zu. Hierbei ist unbedingt die Frist von zwei Wochen nach Zugang des Mahnbescheids zu beachten, im Falle von Samstagen, Sonn- und Feiertagen verlängert sich diese entsprechend. Eventuell bereits geleistete Zahlungen durch den Gegner sind hierbei unbedingt anzugeben. Der Erlass des Vollstreckungsbescheids kann entweder dem Antragssteller zugesandt werden, so dass dieser ihn auf eigene Kosten und Verantwortung weiterleiten muss, oder durch das Gericht direkt an den Schuldner übermittelt werden. Dies ist aus Sicherheitsgründen anzuraten.
- Ziel – Erteilung des Vollstreckungsbescheids: Im Vollstreckungsbescheid werden sämtliche Anschriften und Forderungen nochmals zusammengefasst. Auch hier kann der Antragsgegner binnen 14 Tagen Widerspruch einlegen bzw. auf den Erlass reagieren. Im Falle eines Einspruchs wird das Verfahren automatisch an ein Prozessgericht abgegeben.
- Antragsgegner (später) verzogen – Antrag auf Neuzustellung: In solch einem Fall erhält der Antragssteller sowohl eine Nichtzustellungsmeldung der Post, in der die Gründe für die Unzustellbarkeit angeben werden, als auch einen Antrag auf Neuzustellung.
- Zwangsvollstreckung nach Abschluss des Mahnverfahrens: Sobald dem Antragssteller die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids übersandt wird, endet die Zuständigkeit des Mahngerichts und geht an das jeweilige Vollstreckungsgericht (i.d.R. Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners) über. Dieses wird im Regelfall im ersten Schritt einen Gerichtsvollzieher beauftragen und benötigt immer das Original des Vollstreckungsbescheids.
Mahnverfahren online beantragen!
Hierfür kann indirekt über die offizielle Website der Mahngerichte oder direkt auf www.online-mahnantrag.de zugegriffen werden. Notwendige Voraussetzungen für die Nutzung sind:
- Mindestens Internet Explorer 5.0 samt aktiviertem Javascrip & Cookies
- Installiertes „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach“ (EGVP)
- EGVP-unterstützte Signaturkarte & Kartenlesegerät
- Adobe Reader, Drucker, weißes Papier (für den Barcode-Ausdruck)
Grundsätzlich ist das Online-Verfahren für 32-Bit-Betriebssysteme und alle gängigen Browser geeignet, allerdings kann hierfür keine Garantie gegeben werden. Ein Hilfe-Button sorgt für Unterstützung beim Ausfüllen Online-Antragsformulars, indem Beispiele und Erklärungen geliefert werden.
Die einzelnen Schritte des Online-Antrags:
Zu Beginn ist das Bundesland auszuwählen, in dem der Antragssteller seinen Wohnsitz hat. Anschließend sind der Antragssteller sowie Prozessbevollmächtigte, Rechtsbeistände, Rechtsform etc. festzulegen. Hinzu kommt schließlich die Auswahl des Antragsgegners, was auch Angaben zu dessen Rechtsform usw. einschließt. In einem nächsten Schritt werden Hauptforderung und Zinsen erfasst. Katalogisierbarer Anspruch sowie Zinsen, Auslagen und Nebenforderungen kommen hinzu. Außerdem sind die Auslagen des Antragsstellers im direkten Zusammenhang mit dem Verfahren anzugeben.
Nach der Angabe der Bankverbindung des Antragsstellers lassen sich sämtliche eingegebenen Daten nochmals in einem Überblick einsehen. Anschließend lässt sich ein Barcode-Ausdruck erstellen, der dann per Post verschickt wird. Entscheidet man sich für diese Variante, sollte man es vermeiden, den Antrag zusätzlich noch via Internet zu versenden, da hieraus Mehrkosten entstehen. Entsprechend der oben dargestellten Schritte nimmt das Mahnverfahren seinen Lauf.
(Quelle: www.mahngerichte.de)
(Bild: © Fineas – fotolia.com)
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