Entwicklung Telemedien- und Datenschutzrecht 0
Diesen Post drucken Diesen Post drucken

Entwicklung Telemedien- und Datenschutzrecht 22/09/10

Teil 3 – Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung


Wesentliche Grundsätze des von der Judikatur entwickelten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind auf die Datenschutzrechtsentwicklungen in der Informationstechnologie von ungebrochener Relevanz.

Die Rechtsprechung hatte mit der sogenannten Sphärentheorie den geschützten Persönlichkeitsbereich durch Abstufung der Schutzbereiche konkretisiert. Zur Intimsphäre des Individuums zählen die innere Gedanken- und Gefühlswelt und der Intim- und Sexualbereich(1). Die Intimsphäre muss unberührt bleiben. Daneben besteht die Sozial- und Öffentlichkeitssphäre, in welche unter bestimmten Voraussetzungen eingegriffen werden darf(2). Für den Datenschutz bedeutet das Recht auf eine geschützte Privatsphäre die Regelung der Freiräume, die dem Einzelnen gegenüber der personenbezogenen Datenverarbeitung verbleiben müssen(3).
Problematisch an dem Sphärenmodell ist jedoch, dass sich die Sphären nicht immer explizit voneinander abgrenzen lassen(4). Insbesondere der unantastbare Kernbereich der Persönlichkeit ist mitunter nicht klar zu umreißen. Die Problematik liegt darin, dass die Privatsphäre relativ(5) ist und stark vom persönlichen Empfinden des Betroffenen und der gerade gängigen allgemeinen Vorstellung was man unter Privatsphäre versteht abhängt. Die Relativität der Privatsphäre schließt eine generelle objektive Betrachtung ihrer Inhalte übergreifend für alle Sachverhalte aus. Vielmehr sind im Einzelfall die Interessen unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zwecke, denen die Verarbeitung personenbezogener Daten dient(6), abzuwägen.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist eine Entwicklung des jüngeren deutschen Verfassungsrechts. Wegbereiter des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist das sogenannte Volkszählungsurteil(7). Das Bundesverfassungsgericht setzt ich in diesem Urteil mit den Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung auseinander. Potentielle Gefahren erkannte das Gericht darin für das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen und leitete aus Artikel 2 I GG in Verbindung mit Artikel 1 I GG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Danach steht jedem Bürger das Recht zu, gegen jede Form der Verarbeitung, Erhebung und Nutzung seiner persönlichen Daten vorzugehen, sofern diese ihm nicht bekannt ist. Schutzbereich sind dabei nicht – wie der Wortsinn suggerieren kann – die Daten, sondern die natürlichen Personen, über welche die Daten Informationen enthalten. Mit dem Volkszählungsurteil stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass personenbezogene Daten kein frei zugängliches Informationsmaterial sind und der Zugriff auf personenbezogene Daten stets nur eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellen kann.

Ebenso wie der Schutz der Privatsphäre ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine vom Bundesverfassungsgericht hervorgebrachte Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und soll den einzelnen gegen die besonderen Gefahren der Informationstechnologie absichern.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Volkszählungsurteil die Unerheblichkeit des Ursprungs der Daten festgestellt, weil einzelne belanglose Daten durch Verknüpfung und Verarbeitung einen neuen Zusammenhang und damit unter Umständen einen neuen Stellenwert erlangen können(8). Damit hat es die Sphärentheorie insofern aufgegeben, als dass es den Lebensbereich dem die Daten entstammen, als unerheblich erklärt hat(9).
Ziel ist es, dem einzelnen Bürger das Recht zuzusprechen, jederzeit wissen zu dürfen, wer welche Daten über ihn gespeichert hat. Dabei ist die Art der einzelnen Daten unerheblich. Es kommt nur darauf an, dass diese potenziell geeignet sind durch Informationstechnologien verarbeitet werden zu können. Es steht dem einzelnen Bürger also eine Befugnis über die Verwendung der eigenen Daten zu, welche den gesamten Bereich der persönlichen Daten umschließt.

Für Online Datendienste ergeben sich aus dem oben gesagten folgende Schlüsse:
Bei der Erhebung von Nutzerdaten und Nutzungsdaten muss immer der Kunde selbst aktiv werden, indem er sich zu den entsprechenden Diensten ausdrücklich anmeldet und damit seine Zustimmung über die Verwendung seiner Daten zur Dienstrealisierung gibt. Er wird damit aktiv und entscheidet selbst im Sinne des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung über die Verwendung seiner Daten.

Hier geht es zu Teil 1 und Teil 2 des Artikels “Entwicklung Telemedien- und Datenschutzgesetz”.

__________________________________________________________________________________

(1) BGH NJW, 1988, 1984 (1985); Geis, Max-Emanuel: Der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts – Ein Plädoyer für die „Sphärentheorie“ , JZ 1991, 112 (115 f.)
(2) Degenhart, Christoph: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG, JuS 1992, 361 (364)
(3) Hetmank, Sven: Einführung in das Recht des Datenschutzes, JuraPC Web-Dok 67/2002, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20020067.htm, 2002, [Stand 01.09.2009], Abs. 8
(4) Degenhart, Christoph: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I i.V. mit Art. 1 I GG, JuS 1992, 361 (364)
(5) Wegel, Wolfgang: Presse und Rundfunk im Datenschutzrecht, 1. Auflage, Frankfurt/M., Berlin, Bern, New York, Paris, Wien, 1994, S.59
(6) Hetmank, Sven: Einführung in das Recht des Datenschutzes, JuraPC Web-Dok 67/2002, URL: http://www.jurpc.de/aufsatz/20020067.htm, 2002, [Stand 01.09.2009], Abs. 9
(7) BVerfG, 65, 1 ff.; Simitis, Spiros: Die informationelle Selbstbestimmung – Grundbedingungen einer verfassungskonformen Informationsordnung, NJW 1984, 389 (394 ff)
(8) Hoeren, Thomas: Internet- und Kommunikationsrecht, 1. Auflage. Köln 2008, Rn. 611
(9) BVerfG 65, 1 (45); Kunig, Philip: Der Grundsatz informationeller Selbstbestimmung, Jura 1993, 595 (602)

© Copyright bei Andreas Rein

Andreas Rein

Über den Autor

Andreas Rein schrieb 5 Artikel auf Freelancerwissen.

Andreas Rein, geboren 1972, studierte Informations- und Kommunikationsmanagement und graduierte sowohl als MBA im Bereich international Management, als auch als Master in Commercial Law mit dem Schwerpunkt Onlinerecht. Er promoviert derzeit an der Edinburgh Business School im Bereich der Organisationsentwicklung. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf Interimsmanagementtätigkeiten im Onlinebereich für Europas größte Portal- und IPTV-Anbieter. Ferner ist er als Trainer in den Bereichen Projektmanagement und Verkauf erfolgreich tätig.


Sie können einen Kommentar oder einen Trackback von Ihrer Seite hinterlassen.

Keine Kommentare zu diesem Eintrag

Hinterlassen Sie einen Eintrag