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Entwicklung Telemedien- und Datenschutzrecht 09/09/10

Teil 1 - Telemedienrecht


Bis Anfang der 90er Jahre waren die Telekommunikationsmärkte aufgrund der jeweiligen Bestimmungen der Staaten nationale Monopolmärkte und entzogen sich damit maßgeblich den Einflussmöglichkeiten durch die Gemeinschaftsorgane der EU. Die Abschaffung der staatlichen Monopole und die Abschottung der Märkte sollten gemäß dem Weißbuch der Kommission über die Vollendung des Binnenmarktes(1) einem gemeinschaftsweiten vollständigen Wettbewerb zum Vorteil des Verbrauchers weichen. Private Unternehmen sollen mit privaten Mitteln den Aufbau der Telekommunikationsinfrastruktur für die Multimedia-Dienstleistungen der Zukunft finanzieren.

Durch fortschreitende Durchdringung aller Lebensbereiche durch das Internet, gewinnt die virtuelle Welt an wirtschaftlicher wie sozialer Bedeutung(2). Beschleunigt wird die Ausbreitung auch durch die vollständige Digitalisierung der Kommunikationsinfrastruktur, sowie die Einführung breitbandiger Übertragungswege, die die Übertragung von Text, Bild, Ton und Video über die gleiche Infrastruktur ermöglicht. Aus diesem bereits seit den späten 80er Jahren ablesbaren Trend, stellte sich bereits früh die Frage, ob die Medien- und Telekommunikationsdienste getrennt oder gemeinsam reguliert werden sollten(3).

Die Telekommunikation ist eine Schlüsseltechnologie in der Informationsgesellschaft(4). Die Ordnung und Kontrolle von Telekommunikationsnetzen regelt das in der ersten Fassung am 01.08.1996 in Kraft getretene Gesetz für Telekommunikation des Bundes (TKG). Datenschutzrechtlich relevante Regelungen umfassen den Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses, sowie den Telekommunikationsdatenschutz(5).

Die Zuordnung der neuen Medien gestaltet sich nicht offensichtlich. Die neuen Medien, zusammengefasst unter dem Sammelbegriff „Multimedia“, waren Regelungsgegenstand im Mediendienstestaatsvertrag der Länder (MDStV), der am 01.08.1997 in Kraft getreten ist. Dieser umfasst Dienste, die massen kommunikativen Charakter haben(6) wie Internetdienste nach dem Client-Server Prinzip, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind. Der MDStV umfasst keine Dienste, die sich ausschließlich an eine geschlossen Benutzergruppe wenden, sondern Verteilerdienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit und Abrufdienste, wie zum Beispiel Video-On-Demand und Online Angebote für die Allgemeinheit(7).

Abzugrenzen von den Mediendiensten waren die sogenannten Teledienste. Diese sind auf eine individuelle Nutzung ausgerichtet und waren bundesrechtlich im Teledienstegesetz (TDG) geregelt. Unter individueller Nutzung versteht man eine erweiterte Individualkommunikation, der Kommunikation zwischen zwei oder mehreren bestimmten Personen(8) wie sie etwa von einem Internet Access Provider als Zugangspunkt in ein Datennetz zur Verfügung gestellt wird(9).

Daraus ergibt sich folgende Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern: der Bund ist für Dienste zuständig, die nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind, die Länder für Dienste, die an die Allgemeinheit gerichtet sind(10) Vor dem Hintergrund konvergenter Medien ist es jedoch offensichtlich, dass sich Teledienste (mit Bundeszuständigkeit) und Mediendienste (mit Länderzuständigkeit) in der Praxis überlappen werden und häufig nicht klar voneinander abgegrenzt werden können. Um hier Unsicherheiten durch voneinander abweichende Rechtsprechungen zu vermeiden, haben der Bund und die Länder im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen erlassen, um abweichende Ergebnisse zu vermeiden(11).

Der Mediendienste Staatsvertrag und das Teledienstegesetz wurden durch das am 01.03.2007 in Kraft getretene Telemediengesetz abgelöst.

Festgehalten wird jedoch an der klaren Unterscheidung zwischen Telemedien und Rundfunk. Rechtfertigung für diese Unterscheidung ist die unterschiedliche Funktion für die Meinungsbildung(12). Die Medien können in einer Demokratie der entscheidende Faktor für die politische Willensbildung der Bevölkerung sein. Ferner üben sie eine wichtige Funktion in der Kontrolle der staatlichen Machtausübung aus. Im freiheitlichen Staatswesen ist die Sicherung freier Medien die wichtigste Aufgabe des Medienrechts(13) und macht deshalb die regulatorische Unterscheidung zwischen Telemedien und Rundfunk notwendig.

Hier geht es zu Teil 2 des Artikels “Entwicklung des Telemedien- und Datenschutzrechts” von Andreas Rein. Teil 3 erscheint am 22.09.2010 auf Freelancerwissen.de.

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(1) Kommission der europäischen Union (KOM85): Vollendung des Binnenmarktes – Weißbuch der Kommission an den europäischen Rat, URL: http://europa.eu/documents/comm/white_papers/pdf/com1985_0310_f_de.pdf, Juni 1985 [Stand 11.09.2009], 310 endg.
(2) Kühling, Jürgen; Seidel, Christian; Sivridis, Anastasios: Datenschutzrecht, 1. Auflage, Frankfurt am Main 2008, S. 243
(3) Köhler-Ludescher, Andrea: Location Based Services der Mobilfunkbetreiber, 1.Auflage, Saarbrücken 2008, S. 51
(4) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.163
(5) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.164
(6) Gounalakis, G.: Der Mediendienste-Staatsvertrag der Länder, NJW 1997, 2993
(7) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.164
(8) Fechner, Frank: Medienrecht, 10. Auflage, Tübingen 2009, 1 Rn.3
(9) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.166
(10) Brüggen, Georg; Meier, Christoph F.: Telemedienrecht – Handbuch für die Praxis, 1. Auflage, Dresden 2007, S.11
(11) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.166; Fechner, Frank: Medienrecht, 10. Auflage, Tübingen 2009, 12 Rn.17
(12) Brüggen, Georg; Meier, Christoph F.: Telemedienrecht – Handbuch für die Praxis, 1. Auflage, Dresden 2007, S.14
(13) Fechner, Frank: Medienrecht, 10. Auflage, Tübingen 2009, 1 Rn.21

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Andreas Rein

Über den Autor

Andreas Rein schrieb 5 Artikel auf Freelancerwissen.

Andreas Rein, geboren 1972, studierte Informations- und Kommunikationsmanagement und graduierte sowohl als MBA im Bereich international Management, als auch als Master in Commercial Law mit dem Schwerpunkt Onlinerecht. Er promoviert derzeit an der Edinburgh Business School im Bereich der Organisationsentwicklung. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf Interimsmanagementtätigkeiten im Onlinebereich für Europas größte Portal- und IPTV-Anbieter. Ferner ist er als Trainer in den Bereichen Projektmanagement und Verkauf erfolgreich tätig.


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