Teil 2 - Datenschutzrecht
Seit den siebziger Jahren(1) zeichnet sich tendenziell steigend ab, dass die automatische Datenverarbeitung, -erfassung und -verwertung personenbezogener Informationen durch Wirtschaft und Staat immer weiter fortschreitet und zu einer tendenziell vollständigen Erfassung der Daten des Einzelnen führen kann. Mit zunehmender Bedeutung der EDV gerieten auch deren Risiken in die öffentliche Diskussion(2). Der so gewonnene Datenbestand verleiht den staatlichen Stellen und wirtschaftlichen Unternehmungen eine neuartige Informationsmacht(3) die den Kunden sowohl dazu verleitet, viele Informationen von sich preis zu geben, um im marktwirtschaftlichen Netz von Angebot und Nachfrage zu bestehen(4), als auch die Preisgabe von Informationen erzwingt, um überhaupt bestimmte Leistungen zu erlangen(5). Zu denken ist hier insbesondere an die Ermittlung der Kreditwürdigkeit.
Mit der Verabschiedung des ersten Datenschutzgesetzes der Welt, hat das Bundesland Hessen 1970 auch zugleich die Geburtsstunde des Datenschutzrechts in Deutschland eingeleitet(6). Die Diskussionen um die zunehmende Automatisierung in der Datenverarbeitung(7) führten als Reaktion in das „Gesetz zum Schutz von Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 27.01.1977 – Bundesdatenschutzgesetzt“(8).
Die Einrichtung des Datenschutzes als ein Grundrecht erfolgt 1984 mit dem sogenannte „Volkszählungsurteil“(9) und der darin enthaltenen Definition der verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Datenschutz(10). Das BverfG leitet in dem Urteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht ab(11).
Die durch die neuen Technologien entstandenen Gefahrenpotenziale wurden in der Neufassung des BDSG vom 20.12.1990 gewürdigt(12).
Im Oktober 1995 wurde die EU Datenschutzrichtlinie für eine Richtlinie zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, im Dezember 1997 eine Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten im Telekommunikationsbereich verabschiedet. Die EU-Datenschutzrichtlinie hätte bereits am 24.10.1998 umgesetzt sein müssen(13). Verzögert wurde die Umsetzung unter anderem, weil die Presse befürchtete nicht ausreichend geschützt zu sein. Durch einen zu scharfen Datenschutz wäre diese in der Sammlung von Informationen über Informanten und Prominente behindert.
Den Datenschutzregelungen im Bereich Multimedia kommen unter dem Stichwort Vernetzung besondere Bedeutung zu(14).
Verkündet wurde das Bundesdatenschutzgesetz erst nach der Zustimmung des Bundesrates am 11.05.2001 und der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 18.05.2001. In Kraft getreten ist es am 23.05.2001(15).
Der Anschlag in den USA am 11.09.2001 und die darauf folgenden haben jedoch zu einem Paradigmenwechsel in der Diskussion um den Umfang des Datenschutzes geführt, der sich vom Thema Freiheit für den Bürger zum Thema Sicherheit für den Staat entwickelt hat(16). Unternehmen müssen Daten mit großem Umfang für einen eventuellen hoheitlichen Zugriff bereit halten – damit wurde gesetzlich vorgeschrieben, was bis dahin verboten war(17). Mit dem Urteil des BVerfG zum sogenannten „großen Lauschangriff“(18) hat dieses den Begriff des „unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung“ geprägt, der vor jeder Überwachung durch staatliche Stellen geschützt ist.
2008 entwickelte das Bundesverfassungsgericht das vornehmlich dem Schutz von in informationstechnischen Systemen gespeicherten oder verarbeiteten persönlichen Daten dienende Grundrecht auf Gewährleistung und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses im Grundgesetz nicht eigens genannte Recht wurde als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das BVerfG formuliert(19). Dieses Grundrecht verbietet präventive staatliche Eingriffe, vor allem die sogenannte Online Durchsuchung. Gestattet werden diese nur dann, wenn ein überragend wichtiges Rechtsgut sich in einer augenscheinlich konkreten Gefahr befindet.
Ziel und Zweck des Datenschutzes ist es, den Betroffenen präventiv vor einer Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht zu schützen(20). Datenschutz ist seiner Konzeption nach eine Art „Vorfeldsicherung“(21) die nur noch in der Sphäre außerhalb des Kernbereichs privater Lebensgestaltung einschränkbar ist(22). In Konsequenz führt das dazu, dass der Betroffene alleine und freiwillig über die Art und den Umfang, unter Kenntnis des Verwendungszwecks über die Preisgabe seiner Daten entscheidet. Seine Bereitschaft zur Preisgabe seiner Daten erklärt der Betroffene in Form einer ausdrücklichen Einwilligung(23).
In diesem Verhalten verwirklicht sich die informationelle Selbstbestimmung.
Teil 1 des Artikels “Entwicklung des Telemedien- und Datenschutzrechts” von Andreas Rein erschien am 09.09.2010 auf Freelancerwissen.de.
Teil 3 des Artikels “Entwicklung des Telemedien- und Datenschutzrechts” von Andreas Rein erschien am 22.09.2010 auf Freelancerwissen.de.
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(1) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.87
(2) Hoeren, Thomas: Internet- und Kommunikationsrecht, 1. Auflage. Köln 2008, Rn. 3
(3) Gola, Peter; Klug, Christoph: Grundzüge des Datenschutzrechts, 1. Auflage, München 2003, S.2; Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4.
Auflage, München 2005, S. 2
(4) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.2
(5) Gola, Peter; Klug, Christoph: Grundzüge des Datenschutzrechts, 1. Auflage, München 2003, S.2
(6) Hoeren, Thomas: Internetrecht, Stand: September 2009, Münster 2009
URL: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf,
2009 [Stand 07.10.2009], S. 386
(7) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.89
(8) Hoeren, Thomas: Internetrecht, Stand: September 2009, Münster 2009
URL: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf,
2009 [Stand 07.10.2009], S. 386
(9) BVerfG, 65, 1 ff.
(10) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.89
(11) Gola, Peter; Klug, Christoph: Grundzüge des Datenschutzrechts, 1. Auflage, München 2003, S.11
(12) Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: BDSG Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2007, S.60 Rn.7
(13) Hoeren, Thomas: Internetrecht, Stand: September 2009, Münster 2009
URL: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf,
2009 [Stand 07.10.2009], S. 389
(14) Gola, Peter; Klug, Christoph: Grundzüge des Datenschutzrechts, 1. Auflage, München 2003, S.14
(15) Gola, Peter; Klug, Christoph: Die Entwicklung des Datenschutzrechts in den Jahren 2000/2001 , NJW 2001, 3747 ff.
(16) Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: BDSG Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2007, S.66 Rn.22
(17) Kühling, Jürgen; Seidel, Christian; Sivridis, Anastasios: Datenschutzrecht, 1. Auflage, Frankfurt am Main 2008, S. 34
(18) NJW 2004, 999 ff.
(19) BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.02.2008
(20) Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: BDSG Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2007, S.74 Rn.6
(21) Bull, Hans Peter: Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung – Datenschutz als Datenaskese?, NJW 2006, 1623
(22) Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: BDSG Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2007, S.76 Rn.7
(23) Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: BDSG Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2007, S.77 Rn.8a
Mit der Verabschiedung des ersten Datenschutzgesetzes der Welt, hat das Bundesland Hessen 1970 auch zugleich die Geburtsstunde des Datenschutzrechts in Deutschland eingeleitet(6). Die Diskussionen um die zunehmende Automatisierung in der Datenverarbeitung(7) führten als Reaktion in das „Gesetz zum Schutz von Missbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung vom 27.01.1977 – Bundesdatenschutzgesetzt“(8).
Die Einrichtung des Datenschutzes als ein Grundrecht erfolgt 1984 mit dem sogenannte „Volkszählungsurteil“(9) und der darin enthaltenen Definition der verfassungsrechtlichen Vorgaben für den Datenschutz(10). Das BverfG leitet in dem Urteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht ab(11).
Die durch die neuen Technologien entstandenen Gefahrenpotenziale wurden in der Neufassung des BDSG vom 20.12.1990 gewürdigt(12).
Im Oktober 1995 wurde die EU Datenschutzrichtlinie für eine Richtlinie zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, im Dezember 1997 eine Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten im Telekommunikationsbereich verabschiedet. Die EU-Datenschutzrichtlinie hätte bereits am 24.10.1998 umgesetzt sein müssen(13). Verzögert wurde die Umsetzung unter anderem, weil die Presse befürchtete nicht ausreichend geschützt zu sein. Durch einen zu scharfen Datenschutz wäre diese in der Sammlung von Informationen über Informanten und Prominente behindert.
Den Datenschutzregelungen im Bereich Multimedia kommen unter dem Stichwort Vernetzung besondere Bedeutung zu(14).
Verkündet wurde das Bundesdatenschutzgesetz erst nach der Zustimmung des Bundesrates am 11.05.2001 und der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten am 18.05.2001. In Kraft getreten ist es am 23.05.2001(15).
Der Anschlag in den USA am 11.09.2001 und die darauf folgenden haben jedoch zu einem Paradigmenwechsel in der Diskussion um den Umfang des Datenschutzes geführt, der sich vom Thema Freiheit für den Bürger zum Thema Sicherheit für den Staat entwickelt hat(16). Unternehmen müssen Daten mit großem Umfang für einen eventuellen hoheitlichen Zugriff bereit halten – damit wurde gesetzlich vorgeschrieben, was bis dahin verboten war(17). Mit dem Urteil des BVerfG zum sogenannten „großen Lauschangriff“(18) hat dieses den Begriff des „unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung“ geprägt, der vor jeder Überwachung durch staatliche Stellen geschützt ist.
2008 entwickelte das Bundesverfassungsgericht das vornehmlich dem Schutz von in informationstechnischen Systemen gespeicherten oder verarbeiteten persönlichen Daten dienende Grundrecht auf Gewährleistung und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses im Grundgesetz nicht eigens genannte Recht wurde als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch das BVerfG formuliert(19). Dieses Grundrecht verbietet präventive staatliche Eingriffe, vor allem die sogenannte Online Durchsuchung. Gestattet werden diese nur dann, wenn ein überragend wichtiges Rechtsgut sich in einer augenscheinlich konkreten Gefahr befindet.
Ziel und Zweck des Datenschutzes ist es, den Betroffenen präventiv vor einer Beeinträchtigung in seinem Persönlichkeitsrecht zu schützen(20). Datenschutz ist seiner Konzeption nach eine Art „Vorfeldsicherung“(21) die nur noch in der Sphäre außerhalb des Kernbereichs privater Lebensgestaltung einschränkbar ist(22). In Konsequenz führt das dazu, dass der Betroffene alleine und freiwillig über die Art und den Umfang, unter Kenntnis des Verwendungszwecks über die Preisgabe seiner Daten entscheidet. Seine Bereitschaft zur Preisgabe seiner Daten erklärt der Betroffene in Form einer ausdrücklichen Einwilligung(23).
In diesem Verhalten verwirklicht sich die informationelle Selbstbestimmung.
(1) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.87
(2) Hoeren, Thomas: Internet- und Kommunikationsrecht, 1. Auflage. Köln 2008, Rn. 3
(3) Gola, Peter; Klug, Christoph: Grundzüge des Datenschutzrechts, 1. Auflage, München 2003, S.2; Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S. 2
(4) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.2
(5) Gola, Peter; Klug, Christoph: Grundzüge des Datenschutzrechts, 1. Auflage, München 2003, S.2
(6) Hoeren, Thomas: Internetrecht, Stand: September 2009, Münster 2009
URL: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf,
2009 [Stand 07.10.2009], S. 386
(7) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.89
(8) Hoeren, Thomas: Internetrecht, Stand: September 2009, Münster 2009
URL: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf,
2009 [Stand 07.10.2009], S. 386
(9) BVerfG, 65, 1 ff.
(10) Tinnefeld, Marie-Theres; Ehmann, Eugen; Gerling, Rainer W.: Einführung in das Datenschutzrecht, 4. Auflage, München 2005, S.89
(11) Gola, Peter; Klug, Christoph: Grundzüge des Datenschutzrechts, 1. Auflage, München 2003, S.11
(12) Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: BDSG Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2007, S.60 Rn.7
(13) Hoeren, Thomas: Internetrecht, Stand: September 2009, Münster 2009
URL: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_September2009.pdf,
2009 [Stand 07.10.2009], S. 389
(14) Gola, Peter; Klug, Christoph: Grundzüge des Datenschutzrechts, 1. Auflage, München 2003, S.14
(15) Gola, Peter; Klug, Christoph: Die Entwicklung des Datenschutzrechts in den Jahren 2000/2001 , NJW 2001, 3747 ff.
(16) Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: BDSG Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2007, S.66 Rn.22
(17) Kühling, Jürgen; Seidel, Christian; Sivridis, Anastasios: Datenschutzrecht, 1. Auflage, Frankfurt am Main 2008, S. 34
(18) NJW 2004, 999 ff.
(19) BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.02.2008
(20) Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: BDSG Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2007, S.74 Rn.6
(21) Bull, Hans Peter: Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung – Datenschutz als Datenaskese?, NJW 2006, 1623
(22) Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: BDSG Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2007, S.76 Rn.7
(23) Gola, Peter; Schomerus, Rudolf: BDSG Bundesdatenschutzgesetz, Kommentar, 9. Auflage, München 2007, S.77 Rn.8a
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