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Kleinunternehmerregelung – Voraussetzungen & Vor- und Nachteile 23/08/11

Die Kleinunternehmerregelung soll den bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen und Freelancer vereinfachen. Doch was genau steckt dahinter und welche Vor- und Nachteile sich daraus ergeben, lesen Sie in diesem Artikel. Die gesetzliche Grundlage liefert der §19 UStG. Die Steuervereinfachung bezieht sich also nur auf die Umsatzsteuer. Freelancer und Unternehmen, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, werden durch die Regelung auf Wunsch gänzlich von der Umsatzsteuer befreit. Auf der Rechnung werden also keine Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen. Auf der anderen Seite, gleichzeitig können aber auch keine bezahlten Vorsteuerbeträge abgezogen werden. Die anfangs monatlichen, später vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen entfallen damit komplett.


Wer kann die Kleinunternehmerregelung nutzen?

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung sind klar geregelt. Wer im letzten Jahr einen Umsatz von weniger 17.500 € hatte, und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz überschreitet, der darf die Regelung nutzen. Wer erst noch Freelancer werden möchte, der wird diese Frage bei der Gewerbeanmeldung per Formular gestellt bekommen. Die Zahlen müssen zu Beginn geschätzt werden. Kniffelig wird es bei der Berechnung von Teiljahren. Diese müssen hochgerechnet werden. Wer also beispielsweise am 01.07. sein Gewerbe startet und bis zum 31.12. einen Umsatz von 10.000 Euro schätzt, hätte einen hochgerechneten Umsatz von 20.000 Euro für das Gesamtjahr, und würde demnach die Voraussetzungen nicht erfüllen. Die Anwendbarkeit ist jedes Jahr neu zu prüfen.

Die Kleinunternehmerregelung ist nicht verpflichtend. Wer möchte, der kann auch auf die Anwendung verzichten (§19 Abs. 2 UStG), bindet sich aber gleich 5 Jahre an diese Entscheidung. Deshalb sollte jeder Freelancer unbedingt im Vorfeld genau prüfen und bewerten, ob die Kleinunternehmerregelung sinnvoll ist.

Welche Vor-und Nachteile ergeben sich?

Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt eindeutig in der vereinfachten Handhabung des alltäglichen Rechnungs- und Steuergeschäfts. Der Freelancer rechnet wie eine Privatperson – also immer mit den Bruttobeträgen. Zwar muss jeder Kleinunternehmer Rechnungen schreiben, er muss jedoch keine Umsatzsteuer ausweisen und auch keine Steuern an das Finanzamt abführen. Eine Unterscheidung zwischen Brutto und Netto gibt es nicht. Es wird nur mit einem Betrag gerechnet.

Der Nachteil ergibt sich bei Ausgaben, bzw. eingehenden Belegen und Rechnungen. Hier darf, wie auch bei der selbst gestellten Rechnung, keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Die bezahlten Beträgen sind also voll in die Kalkulation mit einzurechnen.

Was für die einen ein Vorteil ist, kann für die anderen durchaus ein Nachteil sein. Branchen, in denen große Ausgaben für z.B. Materialien anfallen, können massive Steuernachteile bekommen. Meist sind es Händler, die ihre Waren an Unternehmen weiterverkaufen, für die sich die Regelung eher nicht eignet. I.d.R. kalkulieren Unternehmen mit Nettobeträgen, da die Umsatzsteuer und die Vorsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet und an das Finanzamt ausgeglichen werden. Im Falle des Händlers, der seinem Kunden eine Rechnung stellt, kann er diese Umsatzsteuer nicht ausweisen. Der Kunde hat also den Bruttobetrag komplett als Kosten zu tragen.

Anders sieht es bei den meisten Freelancern mit nur sehr geringen Investitionskosten und Wareneinsätzen aus. Hier ergibt sich dieses Problem nicht. Auch für private, nicht kommerzielle Kunden ergibt sich kein Nachteil. Die Branche und die Art des Geschäfts sind also entscheidend. Auch ist wichtig, ob die Kunden selbst Unternehmen sind oder nicht. Die Kleinunternehmerregelung bringt also nicht für alle einen Vorteil.

Wie funktioniert die Kleinunternehmerregelung bei Auslandsgeschäften?

Wer Rechnungen an eine ausländische Firme stellt, für den zählen gleiche Bedingungen wie bei Inlandslieferungen. Wenn keine Umsatzsteuer anmeldet, der bekommt auch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese wäre aber nötig, um der Steuerbelastung im EU-Ausland zu entgehen. Der Zulieferer muss die Umsatzsteuer also auf der Rechnung ausweisen.

Anders herum ist es da einfacher: Die Rechnung wird einfach als Bruttobetrag gestellt. Eine Steuer-ID des Kunden wird nicht benötigt.

Was muss auf die Kleinunternehmer-Rechnung?

Wer als Kleinunternehmer eine Rechnung schreibt, der darf natürlich keine Steuer ausweisen. Zusätzlich muss ein Hinweis auf die Rechnung, wie z.B.”Im ausgewiesenen Betrag ist gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer enthalten.”

Bild:  © Andreas F.- fotolia.de

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Christian Haefner

Über den Autor

Christian Häfner schrieb einen Artikel auf Freelancerwissen.

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