Das Zu- und Abflussprinzip:
Der Gesetzgeber verlangt mittlerweile im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Abgabe einer Anlage EÜR, auf der die Einnahmenüberschussrechnung exakt vorgegeben ist. Wenn Sie das Formular ordnungsgemäß ausfüllen, genügen Sie automatisch den steuerlichen Anforderungen. Falls Ihre Betriebseinnahmen im Jahr unter der Grenze von 17.500 € liegen, müssen Sie die Anlage EÜR nicht abgeben (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, BStBl 2005 I S. 320).
In diesen Fällen reicht es dem Finanzamt, wenn Sie Ihrer Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beifügen. Deren Aufbau sollte sich aber möglichst an der Anlage EÜR orientieren. Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung werden die Betriebseinnahmen und -ausgaben zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem sie zu- bzw. abgeflossen sind. Deshalb können Sie als „Einnahmenüberschussrechner“ vor allem zum Jahreswechsel den Zu- und Abfluss von Einnahmen bzw. Ausgaben gezielt steuern.
Haben Sie im Laufe eines Jahres schon recht gut verdient, möchten Sie möglicherweise weitere Betriebseinnahmen in das Folgejahr verlagern, um Ihre Steuerprogression zu mildern. Dazu können sie Ihre Leistungen einfach verzögert in Rechnung stellen. Berechnen Sie Ihren Auftraggebern beispielsweise Umsätze aus den letzten beiden Monaten des laufenden Jahres erst im Januar des nächsten Jahres, verschiebt sich der steuerlich maßgebende Zahlungseingang ins nächste Jahr.
Achtung bei Schecks und Betriebsausgaben!
Ausnahme: Der steuerlich maßgebende Zufluss von Scheckzahlungen ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem Sie den Scheck entgegennehmen. Bekommen Sie z. B. kurz vor Weihnachten einen Scheck überreicht, können Sie den Zufluss der Betriebseinnahmen im alten Jahr deshalb nicht dadurch verhindern, dass Sie den Scheck erst im neuen Jahr einlösen. Weil auch Betriebsausgaben in dem Jahr den Gewinn mindern, in dem sie geleistet werden, können Einnahmenüberschussrechner ihr steuerliches Ergebnis gezielt beeinflussen.
Beispielsweise lassen sich Leasing-Sonderzahlungen für einen betrieblichen Pkw nutzen, um den steuerlichen Gewinn zu mindern. Die Leasing-Sonderzahlung ist nämlich bei Zahlung regelmäßig sofort und in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig und nicht über die Laufzeit des Leasingvertrags oder die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu verteilen.
Ausnahme: Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen & Ausgaben!
Eine Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip gilt für „regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben“. Sind diese kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zu- bzw. abgeflossen, werden sie dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet.
Beispiel: Die Beiträge zu der Versicherung Ihrer Büroräume wird jährlich zum 1.1. im Voraus fällig. Den Beitrag für das Jahr 2012 haben Sie am 23.12.2011 überwiesen. Da die Ausgabe kurze Zeit (Zehntageszeitraum) vor Beginn des Jahres 2012 abgeflossen ist, gilt sie als Betriebsausgabe des Jahres 2012.

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Über den Autor
Sabine Himmelberg schrieb einen Artikel auf Freelancerwissen.
Sabine Himmelberg ist als freie Mitarbeiterin für die Redaktion der smartsteuer GmbH tätig. Der Name smartsteuer steht für ein smartes Team, das mit der Online-Steuererklärung ein smartes Produkt im Internet und Steuermarkt positioniert und verankert. Nähere Informationen unter www.smartsteuer.de!
2 Kommentare zu diesem Eintrag
Ich nehme stark an, dass hier ein Tippfehler vorliegt. Ich glaube der Artikel müsste wie folgt enden … “, gilt sie als Betriebsausgabe des Jahres 2012″ !
Danke für den Hinweis, haben den Tippfehler umgehend behoben!
MM